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Satzung

Satzung

 

 

§1 Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen

„Sportverein Handzell  e.V.“

 

Er hat seinen Sitz in Handzell und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aichach eingetragen.

 

 

§2 Mitgliedschaft

 

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

 

 

§ 3 Vereinszweck

 

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Eine Änderung des Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und den für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
  • Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
    • Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
    • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
    • Förderung der Schüler- und Jugendarbeit, des Schüler- und Jugendsports.
    • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  •  

    § 4

    Mitgliedschaft

     

    • Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
    • Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
    • Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
    • Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
    • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
    • Über den Ausschluss entscheidet mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
    • Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
    • Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.
    • Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von Euro 50,-- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
    • Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
  •  

    § 5

    Vereinsorgane

    Vereinsorgane sind:

    • der Vorstand
    • der Vereinsausschuß
    • die Mitgliederversammlung
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    § 6

    Vorstand

    • Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden und dem
    • 2. Vorsitzenden
    • 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters inne hat.
    • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis gilt zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
    • Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit hinzuzuwählen.
    • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von 250,-- Euro im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
    • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  •  

    § 7

    Vereinsausschuss

     

    • Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
    • a) den Mitgliedern des Vorstands
    • b) den Beiräten
    • Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
    • 3) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
    • 4) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn zwei seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses sind jedoch berechtigt, an jeder Vorstandssitzung von sich aus teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
    • 5) Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:
    • a) die überfachliche Frauenwartin
    • b) der überfachliche Jugendwart
    • c) die Leiter der einzelnen Abteilungen.
    • 6) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
    • 7) Der Vereinsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • § 8

    Mitgliederversammlung

     

    1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

     

    • 2) Die Versammlung beschließt über die den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
    • 3) Die Mitgliederversammlung bestimmt für ein Jahr einen 2-köpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
    • 4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung im Pöttmeser Marktboten mit der Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
    • 5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    • 6) Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Woche vor Abhaltung der Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern zugegangen sein.
    • 7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
    • 8) Der Versammlungsleiter bestimmt ein Vereinsmitglied als Schriftführer. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.
    • 9) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
    • 10) Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter sowie Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung, sowie die Abstimmungsereignisse zu enthalten.
    • 11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  • § 9 Abteilungen
  •  

    • 1.) Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  • 2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

     

     

    § 10 Geschäftsjahr

     

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

     

    § 11 Mitgliedsbeitrag

     

    Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

     

     

    § 12

     

    Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

     

     

    § 13 Auflösung

     

    • 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer 4-wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
    • 2) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
    • 3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Pöttmes, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke im Ortsteil Handzell zu verwenden hat.
    • 4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
  •  

    § 14 Beschlussfassung

     

    Die Satzung wurde die Mitgliederversammlung am 16. Februar 2001 beschlossen.
    Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.